Statuten
An der Generalversammlung vom 27. Oktober 2006 in Bern wurden die folgenden geänderten Statuten genehmigt.
Art. 1: Name, Sitz
Unter dem Namen "Schweizer Diplombibliothekare/innen - Bibliothécaires Diplômé(e)s Suisses SDB/BDS" besteht ein Verein mit Sitz in Basel im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Organisierung aller im I+D-Bereich tätigen Personen zur Wahrung ihrer berufsspezifischen Interessen. Unter I+D verstehen wir „Bibliothek, Information und Dokumentation, Archiv“.
Er arbeitet nach Möglichkeit mit berufsverwandten nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
Art. 3: Organe
Die Organe des Vereins sind Generalversammlung, die Regionalgruppen, der Vorstand und das Sekretariat.
Art. 4: Generalversammlung
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Die Generalversammlung setzt die Richtlinien und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest, genehmigt die Jahresrechnung und wählt den Vorstand.
Die Generalversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 21 Tage im voraus erfolgen und die Traktanden enthalten.
Art. 5: Regionalgruppen
Die Regionalgruppe vertritt die Vereinsinteressen auf lokaler und regionaler Ebene. In der Regionalgruppe können die Vereinsmitglieder der jeweiligen Region Einsitz nehmen.
Die Regionalgruppe vertritt den Verein nach aussen entsprechend den Vereinsbeschlüssen.
Art. 6: Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Personen. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Vereinskasse. Er legt der Generalversammlung über seine Aktivitäten jährlich Rechenschaft ab. Er nimmt an der Generalversammlung teil.
Der Vorstand organisiert sich selbst. Er kann Arbeitsgruppen bilden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
Der Vorstand bezeichnet zur Führung der administrativen Arbeiten ein Sekretariat.
Art. 7: Sekretariat
Es gehört ihm mindestens ein Vorstandsmitglied an. Es nimmt an allen Sitzungen der Organe teil.
Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Vorstandsarbeit, die Korrespondenz, Verhandlungsaufgaben, Mitgliederbetreuung und andere Arbeiten gemäss Delegation durch den Vorstand zuständig.
Das Sekretariat ist dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig.
Der Sitz des Sekretariats kann sich unabhängig vom in Art. 1 benannten Vereinssitz an einem anderen Ort befinden, wenn dies zur Erledigung seiner Aufgaben vom Vorstand als notwendig erachtet wird. In der Regel befindet sich der Sitz des Sekretariats am Wohnort eines der Vorstandsmitglieder, das dem Sekretariat angehört.
Art. 8: Mittel
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, Spenden, und Einnahmen aus seinen Aktivitäten.
Art. 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 10: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht den in- und ausländischen Personen, die im I+D-Bereich tätig sind, offen. Personen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, können Passivmitglieder werden.
Art. 11: Erwerb der Mitgliedschaft Pflicht
Die Mitglieder haben dem Vorstand Antrag auf Annahme in den Verein zu stellen. Der Vorstand prüft, ob sämtliche Voraussetzungen gegeben sind und entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Art. 12: Ausschluss
Mitglieder, die ihre Mitgliederbeiträge nicht bezahlen oder den Zweck des Vereins gefährden, können vom Vorstand mit einfachem Mehr ausgeschlossen werden.
Art. 13: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und erstattet jeweils auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung den Revisionsbericht.
Art. 14: Statutenänderung, Auflösung
Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden der Generalversammlung. Auf Antrag des Vorstands oder der Mehrheit der Anwesenden kann Briefwahl verlangt werden.
Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Generalversammlung.